 |
Unter Zugrundelegung der neuen Wachstumsrate von 3 Prozent hat das Unternehmen nach 41-jähriger Investitionstätigkeit einen Eigenkapitalbestand von rund 19.572 € aufzuweisen. Möchte sich der Unternehmer diesen Betrag durch Veräußerung seiner Beteiligung für seinen Alterskonsum verfügbar machen, so hat er darauf Einkommensteuer zu zahlen. Gemäß dem Gesetzesentwurf der Regierung unterliegen Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaften zur Hälfte der Einkommensteuer. Berücksichtigt man, dass der Erwerber eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft im ungünstigsten Fall bei einer denkbaren Ausschüttung der akkumulierten Gewinne keine Abschreibung seines Anteilwertes vornehmen kann, wird er dies bei seiner Kalkulation des Erwerbspreises berücksichtigen. Dies bedeutet andererseits, dass der Veräußerer nicht einen Veräußerungsgewinn realisieren kann, der der vollen Unternehmenswertsteigerung in Höhe des Eigenkapitalbestandes von 19.572 € entspricht. Der Erwerber wird wegen des Halbeinkünfteverfahrens hiervon die potentielle Einkommensteuer in Höhe von (0,5x42%=) 21%, d.h. rund 4.110 € abziehen. Der Veräußerer hat dann seinerseits die Hälfte von (19.572-4.110 =) 15.462 € zu versteuern. Hiernach verbleiben dem gealterten Mittelständler bei einer Belastung im Spitzenbereich des Einkommensteuertarifs - ab 2005 - von 42 Prozent noch [(1 - 0,5x0,42) = 0,79x15.462 € =] 12.215 € für seinen Alterskonsum. Gemessen an den Konsummöglichkeiten von 70 400 € vor Steuern haben alle entrichteten Steuern zu einer Gesamtbelastung von (70.400 - 12.215 =) 58.185 € geführt. Dies entspricht einer relativen Belastungsquote von rund 82,65 Prozent.
Der einkommensteuerpflichtige Gewinn eines Personenunternehmens wird unter der Annahme, dass noch eine Gewerbesteuerbelastung von 4% verbleibt und kein Solidaritätszuschlag erhoben wird, ab 2005 im äußersten Fall in Höhe von 46 Prozent belastet. Die Wachstumsrate beträgt ab dem zweiten Investitionsjahr [(1-0,46)x5% =] 2,7 Prozent. Dies führt zu einem Endbestand des Eigenkapitals von 15.675 €. Ein Veräußerungsgewinn ist nicht zu versteuern, da der Veräußerungserlös in dem betrachteten Beispiel dem Buchwert des Eigenkapitals entspricht. Es ergibt sich eine steuerliche Belastungsquote von 77,73 Prozent. Berücksichtigt man, dass der Einkommensteuersatz des Unternehmers vor allem in den ersten Jahren nach der Unternehmensgründung wohl kaum das Spitzenniveau von 46 Prozent erreicht, so wird die Endbelastung eines im Rahmen der Kapitalgesellschaft erwirtschafteten Gewinns deutlich höher ausfallen als die Endbelastung des einkommensteuerpflichtigen Gewinns eines Personenunternehmens.
|